Allgemeine Geschäftsbedingungen

SMT Scharf AG – Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand 25.03.2019)

SMT Scharf AG – Allgemeine Verkaufsbedingungen
(Stand 25.03.2019)

1. Vorwort
1.1 Der Kunde erkennt an, dass die SMT Scharf AG (der “Lieferant”) nur dann bereit ist, Waren und damit in Verbindung stehende Dienstleistungen (“Produkte”) zu liefern, wenn diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen die einzige rechtliche Vereinbarung zwischen Kunde und Lieferant darstellen, es sei denn, dass der Lieferant einer abweichenden Regelung ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Dies gilt unbeachtlich etwaiger abweichender Bestimmungen in der Auftragsanfrage, Produktspezifikation, Angebotsannahme, Bestellung oder anderen Dokumenten oder Kommunikation seitens des Kunden.
1.2 Mit Waren in Verbindung stehende Dienstleistungen umfassen Beratung, Kalibrierung, Installation und Service in Verbindung mit der Lieferung von Waren und sollen dem Kunden bei Anfrage innerhalb vertretbarer Zeit oder entsprechend der Vereinbarung zwischen Lieferant und Kunden erbracht werden.

2. Preisangaben und Auftragsannahme
2.1 Preisangaben in dem Kunden vom Lieferanten übermittelten Angeboten gelten für eine Dauer von 4 Wochen ab Absendung des Angebots.
2.2 Dem Kunden vom Lieferanten übermittelte Angebote sind nicht bindend und stehen stets unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Produktionskapazitäten beim Lieferanten zum Zeitpunkt des Erhalts des Auftrags des Kunden. Der Lieferant kann aufgrund von Angeboten erteilte Aufträge des Kunden ganz oder teilweise ablehnen. Ein verbindlicher Vertrag zwischen Lieferant und Kunde entsteht erst dann, wenn der Lieferant nach Erhalt des Auftrags des Kunden dem Kunden schriftlich bestätigt, dass ein solcher Vertrag abgeschlossen wurde. Aus der Ablehnung eines auf ein Angebot des Lieferanten vom Kunden erteilten Auftrags kann der Kunde keinerlei Ansprüche gegen den Lieferanten ableiten.

3. Kaufpreis und Zahlung
3.1 Sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Bestimmung erfolgt, gelten alle Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer („MWSt“); die MWSt ist vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat die MWSt zeitgleich mit dem Kaufpreis an den Lieferanten zu zahlen.
3.2 Preise unterliegen den jeweils geltenden Umrechnungskursen; Abweichungen zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung sind vom Kunden zu tragen.
3.3 Sämtliche Rechnungen zuzüglich Mehrwertsteuer sind durch den Kunden bei Lieferung zu bezahlen, sofern nicht der Lieferant schriftlich einer Zahlung von 30 (dreißig) Tage nach Rechnungsstellung zustimmt oder zwischen dem Kunden und dem Lieferanten eine vereinbarte Kreditlinie besteht. Für jede Lieferung wird eine gesonderte Rechnung erstellt.
3.4 Die Fälligkeit der Zahlung des Kaufpreises für Waren tritt auch dann gem. der Bestimmung des Art. 3.3 mit deren Lieferung an den Kunden ein, wenn der Kaufvertrag vorsieht, dass der Lieferant nach der Lieferung der Waren noch damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen wie beispielsweise die Installation und Inbetriebnahme der gelieferten Waren beim Kunden zu erbringen hat. Sofern im Kaufvertrag für die Erbringung von Dienstleistungen ein gesonderter Betrag ausgewiesen oder vorgesehen ist, dass Teile des Kaufpreises erst nach Erbringung der Dienstleistungen zu leisten sind, werden diese Beträge oder Kaufpreisteile mit der Erbringung der Dienstleistungen durch den Lieferanten fällig, die übrigen Beträge jedoch bereits mit der Lieferung der Waren.
3.5 Der vertragliche Preis zuzüglich MWSt ist durch den Kunden per elektronischer Überweisung auf das vom Lieferanten hierfür jeweils schriftlich angegebene Bankkonto oder an einen anderen vom Lieferanten angegebenen Ort zu zahlen; Abzüge oder Aufrechnungen sowie Anpassungen für Währungskursveränderungen sind nur zulässig, sofern solche schriftlich zwischen Lieferant und Kunde vereinbart wurden.
3.6 Dem Lieferanten in Rechnung gestellte Bankgebühren für fälschliche oder doppelte Überweisungen durch den Kunden sind durch den Kunden zu tragen.

4. Zinsen
4.1 Sofern der Kunde zu dem für die Zahlung bestimmten Tag keine Zahlung leistet, ist der Lieferant berechtigt, von diesem Tag an Zinsen zu verlangen. Die Zinshöhe richtet sich nach der für diese zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Falls zwischen den Parteien keine Einigung zur Zinshöhe erfolgt, beträgt diese 8 Prozentpunkte über der für den für die Zahlung bestimmten Tag geltenden Hauptrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank.
4.2 Im Falle verspäteter Zahlung ist der Lieferant berechtigt, nach diesbezüglicher schriftlicher Mitteilung an den Kunden seine unter dem Vertrag geschuldete Leistung bis zum Erhalt der Zahlung auszusetzen.
4.3 Sofern der Kunde die ausstehende Zahlung nicht innerhalb von drei Monaten leistet ist der Lieferant berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Kunden von dem Vertrag zurückzutreten und bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises Ersatz für den daraus erlittenen Schaden zu verlangen.

5. Lieferung
5.1 Nach angemessener vorheriger Mitteilung ist der Kunde verpflichtet, die Lieferung der Produkte anzunehmen. Sollte der Lieferant aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden nicht in der Lage sein, die Produkte an den Kunden zu liefern, so ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden beginnend ab dem angegebenen Lieferdatum die Kosten für angemessene Lagerung und andere sich aus der Nicht‐Lieferung ergebende Kosten in Rechnung zu stellen; die Lagerung der Produkte erfolgt auf das ausschließliche Risiko des Käufers.
5.2 Sollte der Kunde die zur Durchführung der Lieferung erforderlichen Informationen nicht mitteilen oder deren Mitteilung verweigern, oder die Lieferung nicht annehmen oder die Annahme der Lieferung verweigern, so gelten die Produkte unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 5.1 mit entsprechender Mitteilung des Lieferanten an den Kunden als an den Kunden geliefert.
5.3 Das Lieferdatum wird nach Treu und Glauben benannt und alle zumutbaren Anstrengungen werden unternommen, um dieses einzuhalten. Die Haftung des Lieferanten für Verluste oder Schäden des Kunden, die sich daraus ergeben, dass die Produkte aus welchen Gründen auch immer am Lieferdatum nicht geliefert werden, ist auf die Bestimmungen der Ziffern 9.2 bis 9.6 beschränkt.
5.4 Im Falle des Auftretens von Umständen außerhalb der Kontrolle des Lieferanten, die die Herstellung, Produktion oder Auslieferung von Produkten beeinträchtigen, wie z.B. dass es dem Lieferanten nicht möglich ist, die benötigten Komponenten, Rohmaterialien oder die erforderliche Energie zu beziehen, Streiks, Aussperrungen, Feuer oder ähnliche Ereignisse oder Handlungen, ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung von Verträgen auszusetzen oder zu reduzieren. Unter solchen Umständen werden die Verpflichtungen des Lieferanten, entsprechend der Regelungen dieser Bestimmungen zu erfüllen, automatisch für so lange ausgesetzt, wie die hindernden Umstände fortbestehen.
5.5 Falls eine Bestellung in Teillieferungen zu erfüllen ist, ist der Lieferant erst dann zu weiteren Teillieferungen verpflichtet, wenn die Kaufpreiszahlungen für bereits erfolgte Teillieferungen vollständig geleistet wurden.

6. Eigentum
6.1 Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Kunden über, wenn der Kaufpreis für die betreffenden Produkte (einschließlich etwaiger Zinsen) vollständig gezahlt wurde.
6.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Produkte, für welche der Kaufpreis (einschließlich etwaiger Zinsen) noch nicht vollständig gezahlt wurde, frei von Arrestverfügungen, Pfand‐ oder anderen Rechten bleiben. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu treffen die erforderlich sind um Dritte darüber zu informieren, dass das Eigentum an den betreffenden Produkten vom Lieferanten noch nicht übertragen wurde. Insbesondere hat der Kunde die Eigentümer / Vermieter der Liegenschaften, auf welchen sich die Produkte befinden oder eventuell befinden werden, über die Bestimmung dieses Satzes zu informieren. Auf Aufforderung hat der Kunde dem Lieferanten schriftlichen Beweis über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorzulegen.

7. Risiko
7.1 Ungeachtet dessen, dass das Eigentum an den Produkten erst dann auf den Käufer übergehen soll, wenn der Kaufpreis für die betreffenden Produkte vollständig bezahlt wurde, geht das Risiko an den Produkten mit deren Auslieferung aus den Räumen des Lieferanten auf den Kunden über (der Kunde wird damit verantwortlich für alle Verluste und Beschädigungen, aus welchem Grund auch immer diese eintreten mögen).
7.2 Falls der Lieferant nicht in der Lage ist, für die Auslieferung der Produkte Zugang zu den Geschäftsräumen des Kunden zu erhalten oder sollte der Kunde die Lieferung der Produkte nicht annehmen oder die für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen nicht erteilen, so geht das Risiko der nicht vom Lieferanten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Zerstörung und Beschädigung der Produkte in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Lieferant ihm mitteilt, dass die Produkte für die Auslieferung bereit sind.

8. Pflichtverletzung
8.1 Falls der Kunde eine der hier oder in anderen Vereinbarungen mit dem Lieferanten festgelegten Pflichten verletzt, oder eine von ihm zu leistende Zahlung bei Fälligkeit nicht leistet, oder insolvent wird, oder den Versuch unternimmt, mit seinen Gläubigern einen allgemeinen Vergleich zu erzielen, oder Handlungen unternimmt oder herbeiführt, die die Rechte des Lieferanten aus diesen Bestimmungen oder im allgemeinen gefährden, oder Verpflichtungen aus einem gegen ihn ergangenen Urteil für 7 (sieben) Tage unerfüllt lässt, oder seine vorläufige oder endgültige Liquidierung oder Gläubigerschutz oder Zwangsverwaltung angeordnet wird, oder wenn er sein Vermögen freiwillig abtritt, so wird der Lieferant unbeschadet jedweder anderer Rechte, die ihm gegen den Kunden zustehen mögen, berechtigt, zwischen den folgenden Möglichkeiten zu wählen:
‐ alle ausstehenden Zahlungen, die andernfalls im Lauf der weiteren Gültigkeit der Vereinbarung fällig und zahlbar würden, als sofort fällig und zahlbar zu behandeln und deren Zahlung sowie die Zahlung solcher Beträge zuzüglich Zinsen zu verlangen, bei deren Zahlung der Kunde in Verzug ist, und die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sowie aus allen eventuellen anderen Vereinbarungen mit dem Kunden so lange auszusetzen, bis der Kunde die Pflichtverletzung behoben hat; oder
‐ Diesen Vertrag zu widerrufen und die verkauften Produkte wieder in Besitz zu nehmen.

9. Gewährleistung / Haftung
9.1 Die Haftung des Lieferanten soll nach seiner alleinigen Wahl auf das folgende beschränkt sein:
‐ die kostenlose Reparatur der Produkte in seinen Geschäftsräumen; oder
‐ die kostenlose Lieferungen gleichartiger Produkte an den Kunden; oder
‐ Gewährung einer Gutschrift über den Kaufpreis, sofern die Produkte dem Lieferanten innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab Auslieferung zurückgegeben werden.
9.2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten, seiner Vertreter oder Verrichtungsgehilfen richtet sich die Haftung des Lieferanten nach den anwendbaren Gesetzen; dies gilt auch im Fall der Verletzung grundlegender Vertragspflichten. Sofern der Vertragsbruch nicht vorsätzlich ist, beschränkt sich die Schadensersatzpflicht des Lieferanten auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden.
9.3 Jedwede Haftung, die vorstehend nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist ausgeschlossen.
9.4 Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Übergang des Risikos.
9.5 Die Reparatur oder der Austausch von Produkten unter Gewährleistung entsprechend Ziffer 9.1. führt nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen, in Ziffer 9.4 bestimmten Gewährleistungsfrist.
9.6 Die Haftung des Lieferanten für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie die Haftung des Lieferanten aufgrund des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
9.7 Sofern in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, ist eine Haftung des Lieferanten für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, entgangene Nutzungsmöglichkeiten, entgangene Aufträge oder andere Arten indirekter oder nachfolgender Schäden ausgeschlossen.

10. Keine Abtretung
Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Rechte und / oder Pflichten, die sich für ihn aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ergeben, an Dritte abzutreten oder auf diese zu übertragen.

11. Kontrollwechsel
11.1 Der Kunde verpflichtet sich den Lieferanten schriftlich innerhalb von 7 (sieben) Tagen zu informieren, sollte sich das Eigentum am Unternehmen des Kunden ändern oder – für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um eine rechtlich eigenständige Gesellschaft oder sonstige juristische Person handelt – eine Transaktion stattfindet, die die Mehrheit der Anteile oder Mitgliedsrechte betrifft; bei Unterlassen diese Information werden sämtliche offenen Forderungen unabhängig davon, ob diese bereits fällig sind oder nicht, sofort zur Zahlung durch den Kunden fällig.
11.2 Zusätzlich zur vorstehenden Bestimmung erkennt der Kunde an, dass mit dem Wechsel des Eigentums am Kunden alle ausstehenden Zahlungen unabhängig von ihrer Fälligkeit ohne weiteres zur Zahlung durch den Kunden an den Lieferanten fällig werden.

12. Keine Änderungen oder Ergänzungen
12.1 Diese Allgemeinen Bestimmungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden dar. Keine der beiden Parteien soll durch ausdrückliche, implizierte oder stillschweigende Bestimmungen, Erklärungen, Haftungsübernahmen, Zusagen oder ähnliches gebunden sein, die nicht in diese Allgemeinen Bestimmungen aufgenommen sind, unabhängig davon, ob solche zu dem Vertragsabschluss zwischen dem Lieferanten geführt haben oder nicht.
12.2 Keine Änderung, Löschung, Abweichung oder Ergänzung hierzu soll rechtliche Wirkung haben, sofern diese nicht schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
12.3 Nachlässe, Nachsicht oder Fristverlängerungen, die dem Kunden gegenüber gezeigt oder gewährt werden, führen in keiner Weise dazu, dass der Lieferant in der Zukunft in der Ausübung seiner Rechte beeinträchtigt oder beschränkt würde.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Diese Bestimmungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
13.2 Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
13.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, ist Hamm in Westfalen.

 


SMT Scharf AG – Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 25. 03. 2019)

SMT Scharf AG – Allgemeine Einkaufsbedingungen
(Stand 25.03.2019)

1. Vertragsschluss
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil des mit uns abgeschlossenen Vertrages.
1.2 Es kommen ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen zur Anwendung. Anderslautende Bestätigungen, Gegenangebote oder andere Verweise des Lieferanten auf seine allgemeinen Vertragsbedingungen weisen wir hiermit ausdrücklich zurück; abweichende Bestimmungen des Lieferanten kommen nur zur Anwendung, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.
1.3 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden auch auf alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien Anwendung; dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis abweichender oder widersprechender Bestimmungen Lieferungen annehmen.
1.4 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Dasselbe gilt für alle anderen Vereinbarungen, die vor oder nach Vertragsschluss getroffen werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen werden erst verbindlich, wenn sie nachfolgend von uns schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für mündliche Ergänzungen und Änderungen des Vertrags. Leistungen oder Lieferungen ohne schriftliche Bestellung werden von uns nicht angenommen. Bestellungen, Abrufe sowie deren Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen können – nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung – auch durch Datenfernübertragung oder maschinenlesbare Datenträger vorgenommen werden.
1.5 Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen an der zu liefernden Sache zu verlangen, soweit vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass der Lieferant solche akzeptiert. Die Auswirkungen solcher Vertragsänderungen sind von beiden Parteien in angemessener Weise zu berücksichtigen, insbesondere in Hinblick auf sich daraus ergebende zusätzliche oder niedrigere Kosten.

2. Einhaltung von Spezifikationen
2.1 Sofern der Lieferant Produkte für uns gemäß bestimmter, von uns zu diesem Zweck vorgegebener Spezifikationen bezüglich des Produktionsprozesses oder der Komponenten des Produkts (die
„Spezifikationen“) herstellt, gilt als vereinbart, dass es dem Lieferanten untersagt ist, solche Produkte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Weise zu übertragen.
2.2 Der Lieferant wird Spezifikationen jederzeit beachten und diese in keinerlei Hinsicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung verändern. Wir behalten uns das Recht vor, Spezifikationen jederzeit zu verändern, sofern dies aufgrund anwendbarer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
2.3 Wir behalten uns ferner das Recht vor, Spezifikationen auch für Transport und Lagerung vorzugeben. Über derartige Vorgaben werden wir den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen.

3. Preise, Zahlungen, Rechnungen
3.1 Preise beinhalten die Lieferung zu unserer Geschäftsstätte, die gesetzlich anwendbare Mehrwertsteuer sowie alle Kosten für Verpackung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3.2 Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar mit einem Nachlass in Höhe von 2% innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung oder netto ohne Nachlass innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung.
3.3 Die Rechnung ist uns in einer Ausfertigung unmittelbar nach Anlieferung zu senden. Alle Rechnungen müssen die Nummer und das Datum der Bestellung angeben sowie Bezugnahmen, Lieferanten‐Nummer und Material‐Codenummer.
3.4 Die Leistung von Zahlungen beinhaltet keine Erklärung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Lieferung und begrenzt unsere Rechte in keiner Weise. Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung im Verhältnis zum Wert der Lieferung solange zurückzuhalten, bis der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wurde.

4. Aufrechnung, Zurückbehalt
Wir behalten uns sämtliche gesetzlichen Rechte vor, Zahlungen aufzurechnen oder zurückzuhalten.

5. Lieferung, Versand
5.1 Alle in der Bestellung angegebenen oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über drohende oder bereits eingetretene Lieferverzögerungen, die Gründe für diese sowie deren voraussichtliche Dauer zu unterrichten. Die
vorstehende Bestimmung hat keinen Einfluss auf den Eintritt des Lieferverzugs.
5.3 Für den Fall des Lieferverzugs oder der Nicht‐Lieferung behalten wir uns alle sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte vor.
5.4 Jeder Lieferung muss ein Versandschein beiliegen. Im Fall von Lieferungen in das Ausland muss der Lieferant hinsichtlich der Verpackung die Bestimmungen des Empfängerlandes beachten. Dies gilt auch, aber nicht nur, bezüglich der Negativbescheinigungen (MSDS = Material Safety Data Sheet) zu den verwendeten Materialien und Flüssigkeiten (Rostschutzmitteln) sowie Begasungszertifikaten für verwendetes rohes Holz.
5.5 Wir nehmen ausschließlich die bestellten Mengen oder Anzahlen an Waren an. Höhere oder niedrigere Mengen sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns zulässig.
5.6 Die Verpflichtung des Lieferanten, Verpackungen zurückzunehmen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
5.7 Wenn der Lieferant dadurch in Verzug kommt, dass er zum Liefertermin nicht liefert, sind wir berechtigt, pro Arbeitstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Gesamtauftragswerts geltend zu machen, höchstens jedoch bis 5% des Gesamtauftragswerts. Dieses vorbehaltene Recht zur Erhebung einer Vertragsstrafe kann solange ausgeübt werden, bis die Rechnung bezahlt wird. Die Zahlung der Vertragsstrafe kann auf eine Forderung auf Ersatz des Verzugsschadens angerechnet werden. Wir behalten uns das Recht vor, darüber hinaus Ersatz weiterer Schäden zu verlangen.
5.8 Falls kein Lieferdatum vereinbart wurde, haben Lieferungen an Werktagen während der gewöhnlichen Arbeitszeiten zu erfolgen. Die Abzeichnung des Lieferscheins und/oder die Annahme der gelieferten Ware beinhalten keine Aussage darüber, ob die Lieferung die Spezifikationen erfüllt.
5.9 Höhere Gewalt befreit die Vertragsparteien solange und soweit von ihren Pflichten zur Vertragserfüllung, wie die Auswirkungen der Störung reichen. Die Parteien haben jede zumutbare Anstrengung zu unternehmen, um unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und nach Treu und Glauben ihre Pflichten den veränderten Umständen anzupassen.
5.10 Für den Fall, dass die Waren früher als vereinbart eintreffen, behalten wir uns das Recht vor, diese auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückzusenden. In diesem Fall bleiben wir berechtigt, Zahlung frühestens zu dem vereinbarten Fälligkeitsdatum zu leisten.
5.11 Teillieferungen nehmen wir nur an, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Lieferant hat das Eigentum an den Waren ohne Bedingungen und unabhängig von der Kaufpreiszahlung zu übertragen. In jedem Falle sind alle Arten von verlängertem oder Gesamteigentumsvorbehalt ausgeschlossen, so dass ein gegebenenfalls doch wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Zahlung des Kaufpreises ausschließlich für die in Frage stehenden, gelieferten Waren gilt.
6.2 Das Eigentumsrecht an dinglichen Gegenständen, wie zum Beispiel Materialien, Ausrüstung, Vorrichtungen, Dokumente und Schriftstücke (zum Beispiel Zeichnungen, Manuskripte, Kunstwerke, Filme, Videoprogramme und Computersoftware), die der Lieferant von uns erhält oder die vom Lieferanten hergestellt werden, um uns ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag zu unterbreiten oder um eine Bestellung für uns auszuführen, liegt bei uns; der Lieferant verpflichtet sich, solche dinglichen Gegenstände auf Verlangen an uns zurückzugeben bzw. an uns zu übergeben. Der Lieferant überträgt uns hiermit ausdrücklich das Urheberrecht an und für alle Schriftstücke, die der Lieferant für uns erstellt.

7. Schadensersatz
Der Lieferant verpflichtet sich, uns (oder jedem der mit uns verbundenen Unternehmen) vollen Ersatz für jedwede Haftung und Verpflichtungen zu leisten, die sich aus der Herstellung, Lieferung und Lagerung der Produkte ergibt. Er wird uns alle Zahlungen ersetzen, die wir in Erfüllung solcher berechtigter Ansprüche leisten. Die Pflicht zum Schadensersatz und Ersatz von Zahlungen tritt dann nicht ein, wenn das der Verpflichtung zugrundeliegende Ereignis nachweislich durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder unseren Mitarbeitern, Repräsentanten, Vertretern oder mit uns verbundenen Unternehmen verursacht wurde. Der Lieferant hat uns unverzüglich über begonnene Gerichtsverfahren und erhobene Ansprüche gegen ihn zu informieren und uns auf  unser Verlangen Zugang zu allen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.

8. Versicherung
8.1 Der Lieferant hat eine angemessene, umfassende Haftpflichtversicherung durch ein angesehenes Versicherungsunternehmen zu unterhalten, die Deckung für Produkthaftpflicht für Beeinträchtigung, Verletzung oder Tod von Personen sowie für Beeinträchtigung oder Verletzung von Eigentum umfasst. Diese Versicherung soll alle mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen umfassen, sofern diese bei der Erbringung der von diesen Allgemeinen Einkaufsbestimmungen erfassten Leistungen mitwirken.
8.2 Der Lieferant hat uns jährlich Versicherungsnachweise vorzulegen, die eine derartige Deckung nachweisen. Jeder Nachweis soll die von ihm erfasste Abdeckung angeben.

9. Risikoübergang, Versand
Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Waren geht mit deren Übergabe an dem vereinbarten Lieferort auf uns über.

10. Haftung, Gewährleistung
10.1 Der Lieferant sichert das Folgende zu:
(i) Die Waren sind frei von Rechten Dritter und die Lieferung der Waren verletzt die Rechte Dritter nicht.
(ii) Die Waren entsprechen in jeder Hinsicht allen einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und sonstigen Bestimmungen derjenigen Länder, in denen die Waren hergestellt, gelagert oder durch welche sie transportiert werden, sowie derjenigen Länder, in denen sie verwendet werden sollen.
(iii) Die Waren werden in hoher Qualität und in Übereinstimmung mit den bewährten Verfahren der jeweiligen Industrie sowie den Spezifikationen hergestellt. Die Produkte sind sicher, handelsfähig, für die beabsichtigte Verwendung geeignet und entsprechen in jeder Hinsicht vollständig den Spezifikationen.
(iv) Die Waren sind wie in den Spezifikationen und den gesetzlichen Vorschriften (einschließlich, aber nicht nur der gesetzlichen Vorschriften des Herstellungslandes und des Landes bzw. der Länder, in denen die Waren zum Einsatz kommen sollen) beschriftet.
10.2 Wir behalten uns alle Rechte und Rechtsmittel vor, die für den Fall der Nicht‐Einhaltung dieser Zusicherungen in den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind. Insbesondere sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ansprüche aufgrund von Mangelhaftigkeit, Nachlieferung mangelfreier Waren und Schadensersatz geltend zu machen.
10.3 Im Falle von Ansprüchen Dritter hat der Lieferant uns auf unser erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
10.4 Im Falle unmittelbar drohender Gefahr sind wir nach Information an den Lieferanten berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben.
10.5 Wir werden die Waren unmittelbar nach deren Ankunft auf Mängel untersuchen. Offene Mängel werden wir innerhalb von 2 Wochen mitteilen; versteckte Mängel werden wir mitteilen, sobald wir diese feststellen. Die Frist gilt als eingehalten, sofern die Mitteilung von uns innerhalb der gesetzten Frist abgesendet wird.
10.6 Sofern nicht eine längere Verjährungsfrist gesetzlich vorgesehen ist, beträgt die Verjährungsfrist für sich aus Mängeln ergebende Ansprüche zwei (2) Jahre gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem die gelieferte Ware an uns oder einen von uns bestimmten Dritten an dem von uns angegebenen Empfangsort übergeben wurde. In den Fällen, in denen durch gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen eine Abnahmeprüfung vorgesehen ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
11. Keine Änderungen oder Ergänzungen
11.1 Diese Allgemeinen Bestimmungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen uns und dem Lieferanten dar. Keine der beiden Parteien soll durch ausdrückliche, implizierte oder stillschweigende Bestimmungen, Erklärungen, Haftungsübernahmen, Zusagen oder ähnliches gebunden sein, die nicht in diese Allgemeinen Bestimmungen aufgenommen sind, unabhängig davon, ob solche zu dem Vertragsabschluss zwischen uns und dem Lieferanten geführt haben oder nicht.
11.2 Keine Änderung, Löschung, Abweichung oder Ergänzung hierzu soll rechtliche Wirkung haben, sofern diese nicht schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
11.3 Nachlässe, Nachsicht oder Fristverlängerungen, die dem Lieferanten gegenüber gezeigt oder gewährt werden, führen in keiner Weise dazu, dass wir in der Zukunft in der Ausübung unserer Rechte beeinträchtigt oder beschränkt würden.
11.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche gültigen Bestimmungen ersetzt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Absicht der ersetzten Bestimmung weitest möglich umzusetzen.

12. Vertraulichkeit
12.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle Geschäfts‐ und Betriebsgeheimnisse (wie zum Beispiel Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Unterlagen) sowie die daraus beim Lieferanten abgeleiteten Erkenntnisse und Ergebnisse (nachfolgend: Informationen) auch nach Beendigung der sich aus diesen Allgemeinen Bedingungen ergebenden Vertragsbeziehung vertraulich zu behandeln, sie Dritten nicht zugänglich zu machen, sie nur zur Ausführung dieser Bestellung zu verwenden und sie weder direkt noch indirekt und weder vollständig noch teilweise in einer Weise zu nutzen, die urheberrechtliche Relevanz haben könnte.
12.2. Der Lieferant soll diese Verpflichtung auch auf seine Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen übertragen.
12.3. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits vor ihrer Offenlegung durch uns öffentlich zugänglich waren oder welche nach Offenlegung ohne Mitwirkung des Lieferanten öffentlich zugänglich wurden, oder welche dem Lieferanten von einer unabhängigen dritten Partei in gesetzlicher Weise ohne die Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt wurden.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Diese Bestimmungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
13.2 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
13.3 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, den Auftrag oder wesentliche Teile von diesem als Unterauftrag an Dritte zu übertragen.
13.4 Ohne unser schriftliches Einverständnis ist der Lieferant nicht berechtigt, sich aus Geschäften mit uns ergebende Ansprüche auf andere zu übertragen oder abzutreten.
13.5 Sofern wir einer anderslautenden Regelung nicht ausdrücklich zustimmen, ist Leistungsort für die Lieferverpflichtung die von uns mitgeteilte Lieferadresse oder der von uns mitgeteilte Einsatzort.
13.6 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Hamm in Westfalen vereinbart.